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Grundlagen der Unfallerhebung
Übersicht
In Deutschland bestehen Regeln zur Erfassung von Straßenverkehrsunfälle. Dies dient dazu möglichst genaue Statistiken über Unfallarten, beteiligte Personengruppen u.s.w. zu erstellen. Nach Abschluss jeden Jahres geben die Statistischen Ämter des Landes und Bundes einen Jahresbericht über das Unfallgeschehen des Vorjahres heraus. Die Auswertung der Daten des Vorjahres dauert dabei bis etwa zur zweiten Jahreshälfte. In den folgenden Abschnitten wird auf die Methodik der Erfassung von Straßenverkehrsunfällen und der Unfallberichterstattung kurz eingegangen.
- 1. Rechtsgrundlage der Unfallerhebung
- 2. Erfassungsumfang
- 3. Berichtsweg
- 4. Veröffentlichungen
- 5. Grundbegriffe der Unfallstatistik
- 6. Unfalltyp
- 7. Unfallart
- 8. Verkehrsbeteiligung
- 9. Unfallursachen
- 10. Unfallkategorien
Grundlagen der Unfallerhebung
1. Rechtsgrundlage der Unfallerhebung
Rechtsgrundlage für die Erfassung und Zusammenstellung von bundesweiten Unfallberichten in der Bundesrepublik Deutschland ist das Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle vom 15. Juni 1990 zuletzt geändert durch Artikel 298 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) und in der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden vom 21. Dezember 1994 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1047). Danach wird über Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen Personen getötet oder verletzt oder Sachschäden verursacht worden sind, eine Bundesstatistik geführt.
2. Erfassungsumfang
Auskunftspflichtig sind - laut Gesetz - die Polizeidienststellen, deren Beamte den Unfall aufgenommen haben. Daraus folgt, dass die Statistik nur solche Unfälle erfasst, zu denen die Polizei herangezogen wurde. Das sind vor allem Unfälle mit schweren Folgen - Verletzten und Toten oder hohem Sachschaden. Insbesondere Verkehrsunfälle mit nur Sachschaden oder mit nur geringfügigen Verletzungen werden zu einem relativ großen Teil der Polizei nicht angezeigt. Diese Unfälle sind nicht in der Statistik enthalten. Nach § 1 Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz werden nur Unfälle erfasst, die infolge des Fahrverkehrs entstanden sind, d.h. dass Unfälle, an denen nur Fußgänger beteiligt sind, nicht zum Erhebungsgegenstand der Statistik gehören.
3. Berichtsweg
Erhebungspapiere für die Statistik der Straßenverkehrsunfälle sind die Durchdrucke der im Grundaufbau bundeseinheitlichen Verkehrsunfallanzeigen, die von den aufnehmenden Polizeibeamten ausgefüllt werden. Die Angaben in den Verkehrsunfallanzeigen werden in den Statistischen Landesämtern, nach der Übernahme auf Datenträger, monatlich und jährlich nach einem bundeseinheitlichen Programm austabelliert. Das Bundesergebnis entsteht jeweils aus der Summe der Landesergebnisse.
Üblicherweise können jedoch nicht alle Verkehrsunfallanzeigen von der Polizei oder den Statistischen Landesämtern termingerecht in die Monatsergebnisse eingearbeitet werden, da bei fehlenden oder widersprüchlichen Angaben oft zeitraubende Rückfragen nötig werden. Derartige Unfälle werden als Nachmeldungen übernommen, die dazu führen, dass das endgültige Jahresergebnis größer ist als die Summe der Monatsergebnisse.
4. Veröffentlichungen
Die Straßenverkehrsunfallstatistik wird mit mehreren Berichten veröffentlicht.
4.1 Schnellbericht
Als Pressemitteilung des Statistisches Bundesamtes etwa 8 Wochen nach Ende des Berichtsmonats.
4.2 Monatsbericht
Fachserie 8, Reihe 7 des Statistisches Bundesamtes
Vorläufige Zahlen mit Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
4.3 Jahresbericht
Fachserie 8, Reihe 7 des Statistisches Bundesamtes
Endgültige Ergebnisse in tiefgegliederten Tabellen, ausführliche Erläuterungen, Zeitreihen und Bezugsdaten.
Erscheint in der Regel im Juli oder August des Folgejahres auf das Berichtsjahr.
4.4 Unregelmäßig
Sonderauswertungen, Pressemitteilungen, Broschüren, Aufsätze in Wirtschaft und Statistik.
5. Grundbegriffe der Unfallstatistik
Die Straßenverkehrsunfallstatistik unterscheidet zwischen den vier Grundbegriffen Unfälle, Beteiligte, Verunglückte und Unfallursachen. Zusätzlich werden auch die Benutzer unfallbeteiligter Fahrzeuge ausgezählt.
5.1 Unfälle
Unfälle werden unterschieden nach der Schwere der Unfallfolgen, z.B. Unfälle mit Personenschaden, schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne (i.e.S.), Unfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel sowie übrige Sachschadensunfälle. Kriterium der Zuordnung ist jeweils die schwerste Unfallfolge, d.h. bei einem Unfall mit nur Sachschaden sind keine Verkehrsteilnehmer verunglückt.
Unfälle mit Personenschaden
sind solche, bei denen unabhängig von der Höhe des Sachschadens Personen verletzt oder getötet wurden.
Schwerwiegende Unfälle mit nur Sachschaden i.e.S.
sind Unfälle, bei denen als Unfallursache eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) oder Straftat im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt, und bei denen gleichzeitig ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden muss (Kfz nicht fahrbereit), dies betrifft auch Fälle unter dem Einfluss berauschender Mittel.
Bis 31.12.1994 galten als schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden alle Unfälle mit nur Sachschaden, bei denen die Schadenshöhe bei einem Geschädigten die 4 000 DM-Grenze überschritt. Deshalb sind ab 1995 die Sachschadensunfälle in ihrer Untergliederung nicht mit den Ergebnissen früherer Jahre vergleichbar.
Detailliert erfasst werden auch alle sonstigen Sachschadensunfälle, bei denen ein Unfallbeteiligter unter dem Einfluss berauschender Mittel stand (bis 2007 sonstige Alkoholunfälle).
Alle übrigen Sachschadensunfälle werden nur zahlenmäßig nach der Ortslage (innerorts, außerorts, auf Autobahnen) nachgewiesen. Dabei wird die Ortslage der Unfälle durch die gelben Ortstafeln bestimmt. Alle Unfälle auf Autobahnen, auch die auf Stadtautobahnen, gelten als Unfälle außerhalb von Ortschaften. Bei Unfällen auf Kreuzungen wird die höherrangige Straße
geschlüsselt.
Als Alleinunfälle gelten Unfälle, an denen nur ein Fahrzeug beteiligt ist. Es können jedoch mehrere Insassen verunglückt sein.
Ursache dieser Unterscheidung nach der Schwere der Unfallfolgen ist einmal die Absicht, die Unfallstatistik nicht unnötig aufzublähen und die große Zahl der leichteren Unfälle nur zahlenmäßig nach der Ortslage nachzuweisen. Zum anderen ist die Definition des Unfalls mit Personenschaden sowohl für internationale Vergleich als auch für die Aufstellung langfristiger Zeitreihen relativ gut geeignet. Außerdem wird vermutet, dass die Genauigkeit der Unfallaufnahme mit der Schwere der Unfallfolgen ansteigt und die Daten von Personenschadensunfällen verlässlicher sind als die für Unfälle mit nur Sachschaden. Allerdings ändert sich mit der Unfallschwere auch die Merkmalsstruktur. So ist der Anteil der ungeschützten Verkehrsteilnehmer (Fußgänger und Zweiradfahrer) bei den Unfällen mit Personenschaden größer als bei reinen Sachschadensunfällen.
5.2 Beteiligte und Hauptverursacher
Als Beteiligte an einem Straßenverkehrsunfall werden alle Fahrzeugführer oder Fußgänger erfasst, die selbst - oder deren Fahrzeug - Schäden erlitten oder hervorgerufen haben. Verunglückte Mitfahrer zählen somit nicht zu den Unfallbeteiligten. Der Hauptverursacher (1. Beteiligter) ist der Beteiligte, der nach Einschätzung der Polizei die Hauptschuld am Unfall trägt. Beteiligte an Alleinunfällen gelten immer als Hauptverursacher.
5.3 Fahrzeugbenutzer
Es werden die Fahrzeugbenutzer der unfallbeteiligten Fahrzeuge, also die verletzten und unverletzten Personen in oder auf dem Fahrzeug, ausgezählt. Mit diesen Angaben lassen sich nicht nur durchschnittliche Fahrzeugbesetzungen errechnen. Das Verhältnis von potentiell gefährdeten (Fahrzeugbenutzer) zu wirklich verletzten oder getöteten Verkehrsteilnehmern gibt Aufschluss über die Verletzungsrisiken bei den einzelnen Verkehrsbeteiligungsarten.
5.4 Verunglückte
Als Verunglückte zählen Personen, die bei einem Unfall verletzt oder getötet wurden. Dazu zählen auch Mitfahrer. Hier wird wieder unterscheiden zwischen:
Getötete
Personen, die innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen sterben.
Schwerverletzte
Personen, die unmittelbar zur stationären Behandlung (mindestens 24 Stunden) in einem Krankenhaus aufgenommen wurden.
Leichtverletzte
Alle übrigen Verletzten.
5.5 Sonstige Geschädigte
Das sind Personen, die Sachschäden erlitten haben, aber nicht als Verkehrsteilnehmer in den Unfall verwickelt sind (z.B. Hausbesitzer, Träger von Verkehrseinrichtungen usw.). Sie werden in der Unfallstatistik nicht gezählt.
5.6 Unfallursachen
Die Unfallursachen werden nach dem seit 1975 geltenden Ursachenverzeichnis von den aufnehmenden Polizeibeamten entsprechend ihrer Einschätzung in das Erhebungspapier eingetragen.
Es wird unterschieden nach allgemeinen Ursachen (u.a. Straßenverhältnisse, Witterungseinflüsse, Hindernisse), die dem Unfall und nicht einzelnen Beteiligten zugeordnet werden, sowie personenbezogenem Fehlverhalten (wie Vorfahrtsmissachtung, zu schnelles Fahren usw.), das bestimmten Fahrzeugführern oder Fußgängern - d.h. den Beteiligten - zugeschrieben wird.
Je Unfall können bis zu zwei allgemeine Ursachen angegeben werden. Beim ersten Beteiligten (Hauptverursacher) und einem weiteren Beteiligten sind jeweils bis zu drei Angaben möglich, so dass je Unfall bis zu 8 Unfallursachen eingetragen sein können.
6. Unfalltyp
Der Unfalltyp beschreibt die Konfliktsituation, die zu einem Unfall führte, d.h. die Phase des Verkehrsgeschehens, in der ein Fehlverhalten oder eine sonstige Ursache den weiteren Ablauf nicht mehr kontrollierbar machte. Im Gegensatz zur Unfallart geht es also beim Unfalltyp nicht um die Beschreibung der wirklichen Kollision, sondern um die Art der Konfliktauslösung vor diesem eventuellen Zusammenstoß.
Die Bestimmung des Unfalltyps spielt eine wichtige Rolle auch in der örtlichen Unfallanalyse, da in den Unfallsteckkarten der lokalen Verkehrsbehörden der Unfalltyp durch die Farbe der Nadeln markiert wird.
Unterschieden wird zwischen sieben Unfalltypen:
Typ 1: Fahrunfall
Der Unfall wurde ausgelöst durch den Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug (wegen nichtangepasster Geschwindigkeit oder falscher Einschätzung des Straßenverlaufs, des Straßenzustandes o. ä.), ohne dass andere Verkehrsteilnehmer dazu beigetragen haben. Infolge unkontrollierter Fahrzeugbewegungen kann es dann aber zum Zusammenstoß mit anderen Verkehrsteilnehmern gekommen sein.
Zu den Fahrunfällen gehören aber nicht solche Unfälle, bei denen der Fahrer die Gewalt über das Fahrzeug infolge eines Konfliktes mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, einem Tier oder einem Hindernis auf der Fahrbahn oder infolge plötzlichen körperlichen Unvermögens oder plötzlichen Schadens am Fahrzeug verloren hat. Im Verlauf des Fahrunfalles kann es zu einem Zusammenstoß mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen, so dass man nicht von einem Alleinunfall sprechen kann.
Typ 2: Abbiegeunfall
Der Unfall wurde ausgelöst durch einen Konflikt zwischen einem Abbieger und einem aus gleicher oder entgegengesetzter Richtung kommenden Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger) an Kreuzungen, Einmündungen, Grundstücks- oder Parkplatzzufahrten. Wer einer Straße mit abknickender Vorfahrt folgt, ist kein Abbieger.
Typ 3: Einbiege/Kreuzen-Unfall
Der Unfall wurde ausgelöst durch einen Konflikt zwischen einem einbiegenden oder kreuzenden Wartepflichtigen und einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug an Kreuzungen, Einmündungen oder Ausfahrten von Grundstücken und Parkplätzen.
Typ 4: Überschreiten-Unfall
Der Unfall wurde ausgelöst durch einen Konflikt zwischen einem Fahrzeug und einem Fußgänger auf der Fahrbahn, sofern dieser nicht in Längsrichtung ging und sofern das Fahrzeug nicht abgebogen ist. Dies gilt auch, wenn der Fußgänger nicht angefahren wurde. Ein Zusammenstoß mit einem Fußgänger, der sich in Längsrichtung auf der Fahrbahn bewegt, gehört zum Unfalltyp 6.
Typ 5: Unfall durch ruhenden Verkehr
Der Unfall wurde ausgelöst durch einen Konflikt zwischen einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs und einem Fahrzeug, das parkt/hält bzw. Fahrmanöver im Zusammenhang mit dem Parken/Halten durchführte. Unfälle mit Fahrzeugen, die nur verkehrsbedingt warten, zählen nicht dazu.
Typ 6: Unfall im Längsverkehr
Der Unfall wurde ausgelöst durch einen Konflikt zwischen Verkehrsteilnehmern, die sich in gleicher oder entgegengesetzter Richtung bewegten, sofern dieser Konflikt nicht einem anderen Unfalltyp entspricht.
Typ 7: Sonstige Unfalltypen
Hierzu zählen alle Unfälle, die keinem anderen Unfalltyp zuzuordnen sind. Beispiele: Wenden, Rückwärtsfahren, Parker untereinander, Hindernis oder Tier auf der Fahrbahn, plötzlicher Fahrzeugschaden (Bremsversagen, Reifenschäden o. ä.)
7. Unfallart
Die Unfallart beschreibt vom gesamten Unfallablauf die Bewegungsrichtung der beteiligten Fahrzeuge zueinander beim ersten Zusammenstoß auf der Fahrbahn oder, wenn es nicht zum Zusammenstoß gekommen ist, die erste mechanische Einwirkung auf einen Verkehrsteilnehmer.
Es werden 10 Unfallarten unterschieden:
Unfallart 1: Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug...
...das anfährt, anhält oder im ruhenden Verkehr steht. Anfahren oder Anhalten ist hier im Zusammenhang mit einer gewollten Fahrtunterbrechung zu sehen, die nicht durch die Verkehrslage veranlasst ist. Ruhender Verkehr im Sinne dieser Unfallart ist das Halten oder Parken am Fahrbahnrand, auf Seitenstreifen, auf den markierten Parkstellen unmittelbar am Fahrbahnrand, auf Gehwegen oder auf Parkplätzen. Der Verkehr von und zu Parkplätze mit eigenen Zufahrten gehören zur Unfallart 5.
Unfallart 2: Zusammenstoß mit einem anderem Fahrzeug...
...das vorausfährt oder wartet. Unfälle durch Auffahren auf ein Fahrzeug, das selbst noch fuhr oder verkehrsbedingt hielt. Auffahren auf anfahrende bzw. anhaltende Fahrzeuge gehören zur Unfallart 1.
Unfallart 3: Zusammenstoß mit einem anderem Fahrzeug...
...das seitlich in gleicher Richtung fährt. Unfälle beim Nebeneinanderfahren (Streifen) oder beim Fahrstreifenwechsel (Schneiden)
Unfallart 4: Zusammenstoß mit einem anderem Fahrzeug...
...das entgegenkommt. Zusammenstöße im Begegnungsverkehr, ohne dass ein Kollisionspartner die Absicht hatte, über die Gegenspur abzubiegen.
Unfallart 5: Zusammenstoß mit einem anderem Fahrzeug...
...das einbiegt oder kreuzt. Zu dieser Unfallart gehören Zusammenstöße mit dem Querverkehr und Kollisionen mit Fahrzeugen die aus anderen Straßen, Wegen oder Grundstücken einbiegen oder dorthin abbiegen wollen. Das Auffahren auf wartende Abbieger gehört zur Unfallart 2.
Unfallart 6: Zusammenstoß zwischen Fahrzeug und Fußgänger
Personen, die sich arbeitsbedingt auf der Fahrbahn aufhalten oder noch in enger Verbindung zu einem Fahrzeug stehen, wie Straßenarbeiter, Polizeibeamte bei der Verkehrsregelung oder ausgestiegene Fahrzeuginsassen bei Pannen zählen nicht als Fußgänger. Zusammenstöße mit ihnen gehören zur Unfallart 10.
Unfallart 7: Aufprall auf ein Hindernis auf der Fahrbahn
Zu den Hindernissen zählen z. B. umgestürzte Bäume, Steine, verlorene Fracht sowie freilaufende Tiere oder Wild. Zusammenstöße mit geführten Tieren oder Reitern gehören zur Unfallart 10.
Unfallart 8: Abkommen von der Fahrbahn nach rechts
Bei dieser Unfallart ist es nicht zu einem Zusammenstoß mit anderen Verkehrsteilnehmern gekommen. Es kann jedoch weitere Unfallbeteiligte geben, z. B. wenn das verunglückte Fahrzeug von der Straße abgekommen ist, da es einem anderen Verkehrsteilnehmer ausgewichen ist, ohne ihn zu berühren.
Unfallart 9: Abkommen von der Fahrbahn nach links
Bei dieser Unfallart ist es nicht zu einem Zusammenstoß mit anderen Verkehrsteilnehmern gekommen. Es kann jedoch weitere Unfallbeteiligte geben, z. B. wenn das verunglückte Fahrzeug von der Straße abgekommen ist, da es einem anderen Verkehrsteilnehmer ausgewichen ist, ohne ihn zu berühren.
Unfallart 10: Sonstiger Unfall
Ein Unfall der keiner Unfallart zugeordnet werden kann. Hier werden alle Unfälle erfasst, die sich nicht einer der Unfallarten von 1 bis 9 zuordnen lassen.
8. Verkehrsbeteiligung
Ebenfalls wird bei Unfällen nach der Art der Verkehrsbeteiligung unterschieden. Dabei gibt es nachfolgende Arten, dessen Schlüsselnummern bei der Unfallaufnahme von den Polizisten angegeben werden.
9. Unfallursachen
In Deutschland sind folgende Unfallursachen anerkannt:
Unfallursachen, die auf die Verkehrstüchtigkeit zurückgehen
Unfallursachen, die auf Fehler der Fahrzeugführer und der Straßenbenutzung zurückgehen
Unfallursachen, die auf die Geschwindigkeit zurückgehen
Unfallursachen, die auf den Abstand zurückgehen
Unfallursachen, die auf das Überholen zurückgehen
Unfallursachen, die auf das Vorbeifahren zurückgehen
Unfälle, die auf das Nebeneinanderfahren zurückgehen
Unfallarten, die auf Vorfahrtsverletzungen zurückgehen
Unfallarten beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Ein- und Anfahren
Unfallarten beim falschen Verhalten gegenüber Fußgängern
Unfallarten im ruhendem Verkehr und der Verkehrssicherung
Unfallarten bei Ladungen und Besetzung
Unfallursachen bei technischen- und Wartungs-Mängeln
Unfallursachen nach falschem Verhalten der Fußgänger
Unfallursachen nach Straßenverhältnis
Unfallursachen nach Zustand der Straße
Unfallursachen nach Witterungseinflüsse
Unfallursachen nach Hindernisse
10. Unfallkategorien
Schließlich werden Unfälle noch in Kategorien eingeteilt:
Unfall mit Personenschaden
Kategorie 1
Unfall mit Getöteten. Mindestens ein getöteter Verkehrsteilnehmer.
Kategorie 2
Unfall mit Schwerverletzten. Mindestens ein Schwerverletzter aber keine Getöteten.
Kategorie 3
Unfall mit Leichtverletzten. Mindestens ein leichtverletzter Verkehrsteilnehmer, aber keine Getöteten und keine Schwerverletzten.
Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden
Kategorie 4
Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden im engeren Sinne. Die Unfallursache ist:
- ein Straftatbestand (auch Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln) oder
- eine Ordnungswidrigkeit, für die die Ahndung mit einem Bußgeld vorgesehen ist und
- wenn gleichzeitig mindestens ein Kfz aufgrund eines Unfallschadens nicht mehr fahrbereit ist.
Kategorie 6
Sonstiger Sachschadensunfall unter dem Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln und falls Kfz beteiligt waren, waren diese alle noch fahrbereit.
Unfall mit Sachschaden ohne Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
Kategorie 5
Sonstiger Sachschadensunfall. Alle sonstigen Sachschadensunfälle, die im Verwarngeldverfahren abgeschlossen werden können, unabhängig von der Fahrbereitschaft beteiligter, Kraftfahrzeuge mit Straftatbestand (ohne Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln) und alle beteiligten Kfz waren fahrbereit. Außerdem Ordnungswidrigkeiten, für welche die Ahndung mit einem Bußgeld vorgesehen ist und alle beteiligten Kfz fahrbereit waren.
Seite erstellt am: 11. März 2018