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Planungsablauf einer Bundesfernstraße
- Stufe 1: Bundesverkehrswegeplanung
- Stufe 2: Vorplanung
- Stufe 3: Entwurfs- und Genehmigungsplanung
- Stufe 4: Ausführungsplanung
Die Verkehrswegeplanung des Bundes umfasst die Entwicklung der Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen), der Schienenwege des Bundes sowie der Bundeswasserstraßen. Beim Verkehrsträger Straße ist der Bund für die Bundesfernstraßen zuständig. Die Bundesstraßen sind in Deutschland mit „B“, die Bundesautobahnen mit „A“ oder „BAB“ abgekürzt.
Bei den Bundesfernstraßen verläuft die Verkehrswegeplanung grundsätzlich mittels eines vierstufigen Verfahrens: (Stufe 1) Auf der Ebene der Bundesverkehrswegeplanung wird zunächst ein Bundesverkehrswegeplan erstellt, auf dessen Grundlage ein neuer Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen entsteht. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist die gesetzliche Grundlage für die Entwicklung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Deutschland. Er wird im Deutschen Bundestag beraten und als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz beschlossen. (Stufe 2) Ist ein dringender Bedarf im Bedarfsplan festgestellt, kann die Vorplanung beginnen. Am Ende der Vorplanung liegt eine Vorzugsvariante vor. (Stufe 3) Es folgt die Entwurfs- und Genehmigungsplanung, an deren Ende der Planfeststellungsbeschluss steht. (Stufe 4) Erst in der letzten Phase, der Ausführungsphase, werden die Baupläne erstellt und ein Projekt realisiert. Die Planung einer Straße ist in Deutschland sehr aufwendig. Es bestehen hohe rechtliche Anforderungen, vor allem im Umweltrecht. In der Regel beträgt die Planungszeit mit allen Planungsphasen mehrere Jahrzehnte. Nicht selten vergehen von der ersten konkreten Projektidee bis zur Verkehrsfreigabe dreißig bis vierzig Jahre - in einigen Fällen sechzig bis hundert Jahre. In manchen Fällen dauert es noch länger.
Bundesfernstraßenprojekte können abweichend durch Maßnahmengesetze zugelassen werden. Ferner ist eine Umsetzung über Öffentlich Private Partnerschaften möglich.
Stufe 1: Bundesverkehrswegeplanung
Diese Planungsebene wird auch Generalplanungsebene genannt. Hier trifft der Bund die Entscheidung über den Bau oder Ausbau einer Bundesfernstraße. Entschieden wird, ob ein Neu- oder Ausbauprojekt notwendig ist und wie dringend die Umsetzung erfolgen soll. Es fällt jedoch keine Entscheidung, wie ein Projekt realisiert wird.
Bundesverkehrswegeplan
Die einzelnen Verkehrsprojekte werden durch den Bund einem umfangreichen Bewertungsverfahren unterzogen, an dessen Ende die Einstufung in Bedarfskategorien erfolgt. Aus dem Bundesverkehrswegeplan werden insgesamt drei Bedarfsplanentwürfe abgeleitet: für Straße, Schiene und Wasserstraße. Die Bedarfsplanentwürfe enthalten die Projekte des Bundesverkehrswegeplans mit der darin enthaltenen Dringlichkeit der Maßnahmen. Der Bundesverkehrswegeplan wird vom Bundeskabinett beschlossen und anschließend mit den Entwürfen der Ausbauänderungsgesetze samt Bedarfspläne dem Deutschen Bundestag zugeleitet.
Gesetzgebungsverfahren
Im Gesetzgebungsverfahren berät der Deutsche Bundestag in insgesamt drei Lesungen über die Bedarfsplanentwürfe und die Ausbauänderungsgesetze. In erster Lesung überweist der Deutsche Bundestag die Gesetzesentwürfe mit den Bedarfsplanentwürfen an die maßgeblichen Ausschüsse des Deutschen Bundestages zur Beratung. Es wird ein federführender Ausschuss bestimmt. In den Ausschüssen finden teils sehr umfangreiche Beratungen, teils mit Expertenanhörungen statt. Auch der Bundesrat wird einbezogen, dessen Beschlüsse mit berücksichtigt werden. Der federführende Ausschuss trägt die Beratungsergebnisse zusammen und fällt einen abschließenden Beschluss, der dem Plenum zugeleitet wird. In zweiter und dritter Lesung verabschiedet der Deutsche Bundestag die überarbeiteten Ausbauänderungsgesetze, denen ebenfalls die überarbeiteten Bedarfspläne als Anlage beiliegen.
Abschließend berät der Bundesrat über die Gesetze, die bei Zustimmung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Nach dessen Unterzeichnung werden die Gesetze über das Bundesministerium der Justiz, vom Bundesanzeiger, im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben und treten einen Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bundesverkehrswegepläne haben eine Gültigkeit von ca. 10 bis 15 Jahren, entfalten jedoch keine rechtliche Wirkung. Die maßgeblichen Bedarfspläne werden dagegen per Gesetz beschlossen und gelten bis zu ihrer Änderung, Ablösung oder Aufhebung, was wiederum durch Gesetz geschieht.
Durch die Beratung im Parlament waren Bundesverkehrswegepläne und Bedarfspläne bisher nie deckungsgleich. In der öffentlichen Diskussion, der Bevölkerung, Politik und Wirtschaft ist meist vom Bundesverkehrswegeplan die Rede, maßgeblich sind jedoch ausschließlich die Bedarfspläne.
Bewertungsverfahren beim Bundesverkehrswegeplan 2030
Der Bundesverkehrswegeplan 2030 ist der neueste und aktuelle Bundesverkehrswegeplan. Er wurde 2016 vorgestellt und vom Bundeskabinett beschlossen. Er soll bis 2030 gelten.
Beim Bundesverkehrswegeplan 2030 erfolgte die Projektbewertung mittels vier Module. Untersucht wurden die Projekte auf ihre Wirtschaftlichkeit, in einer Nutzen-Kosten-Analyse (Modul A), auf ihre Auswirkung auf die Umwelt mit einer Umwelt- und naturschutzfachlichen Beurteilung (Modul B), auf ihre Auswirkung auf die Erreichbarkeiten von Regionen und Zentren mittels einer Raumordnerischen Beurteilung (Modul C) und die Effekte auf den Städtebau mittels einer Städtebaulichen Beurteilung (Modul D). Maßgeblich für die Bewertung war die jeweilige Anmeldevariante eines Projektes. Bei einigen Projekten wurden auch mehrere Varianten angemeldet und untersucht, wobei die besser bewertete Variante in den Bundesverkehrswegeplan Eingang fand.
Eine Besonderheit beim Bundesverkehrswegeplan 2030 stellen Projektbündel dar - sogenannte Hauptprojekte. Dabei handelt es sich um mehrere Teilprojekte, die zu einem gemeinsamen Hauptprojekt zusammengefasst sind. In der Regel wurden die Teilprojekte nicht vollständig untersucht und bewertet, jedoch die Gesamtwirkung der zusammengeschlossenen Teilprojekte als Hauptprojekt. Es existieren aber auch wenige Hauptprojekte, die nicht als Ganzes untersucht wurden, sondern lediglich als Teilprojekte. Aufschluss gibt das Projektinformationssystem zum Bundesverkehrswegeplan 2030 unter: www.bvwp-projekte.de.
Nutzen-Kosten-Analyse (Modul A)
Das wichtigste Bewertungsmodul im Bundesverkehrswegeplan 2030 war die Nutzen-Kosten-Analyse. Darin wurden die Investitionskosten eines Projekts und alle in Geldeinheiten darstellbaren positiven und negativen Projektauswirkungen gegenübergestellt. Das Ergebnis war das Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV), das den gesamtwirtschaftlichen Nutzen eines Projektes im Verhältnis zu den Kosten angibt.
Die Nutzen und Kosten beziehen sich auf die gesamte Lebensdauer eines Projektes inklusive Planungs-, Bau- und Betriebsphase.
Das NKV wurde berechnet aus den Investitionskosten, Änderungen der Beförderungs-/Transportkosten, Reise- und Transportzeiten, Nutzen aus Veränderungen der Zuverlässigkeit von Verkehrsabläufen, impliziter Nutzen durch zusätzliche Mobilität, Veränderung der Verkehrssicherheit, Geräuschbelastung, Abgasbelastung, innerörtliche Trennwirkung, Auswirkungen auf den Nutzen aus der Benutzung anderer Verkehrsträger und Veränderung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Verkehrswege.
Umwelt- und naturschutzfachliche Beurteilung (Modul B)
Die Umweltauswirkungen wurden beim Bundesverkehrswegeplan 2030 erstmals im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Bewertung der Umweltauswirkungen eines Projektes erfolgte in zwei Schritten: Die Faktoren Lärm, Luftschadstoffe und CO2-Emissionen flossen in die Nutzen-Kosten-Analyse der Projekte ein. Weitere Faktoren, die sich jedoch nicht in Geldwerten ausdrücken lassen, waren Gegenstand der weiteren umwelt- und naturschutzfachlichen Beurteilung.
In die Bewertung floss ein: Inanspruchnahme/Beeinträchtigung von Naturschutzvorrangflächen mit herausragender Bedeutung, erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten, Inanspruchnahme von unzerschnittenen Kernräumen, Zerschneidung von unzerschnittenen Großräumen und national bedeutsamer Lebensraumachsen/-korridore, Wiedervernetzung von Lebensraumnetzwerken, Durchfahrung von Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, Zerschneidung unzerschnittener verkehrsarmer Räume und Inanspruchnahme/Beeinträchtigung von Vorrangflächen des Kulturgüter- und Landschaftsschutzes. Außerdem wurde ermittelt, wie viele Einwohner durch ein Projekt voraussichtlich entlastet sowie neu oder zusätzlich belastet werden. Auch der voraussichtliche Flächenbedarf wurde ermittelt.
Raumordnerische Beurteilung (Modul C)
Im Mittelpunkt der Raumordnerischen Beurteilung standen Analysen von Defiziten in der Anbindung und Verbindung der bedeutendsten Zentren Deutschlands sowie die räumliche Ausprägung von Erreichbarkeitsdefiziten. Die identifizierten Defizite wurden anhand der erwarteten räumlichen Entwicklung bezogen auf den demografischen Trend präzisiert und gewichtet. Im Ergebnis liegen qualifizierte Anhaltspunkte dafür vor, wo und in welchem Maße raumordnerisch bedeutende Probleme bestehen und Aus- bzw. Neubaumaßnahmen zu Verbesserungen beitragen können.
Städtebauliche Beurteilung (Modul D)
In der Städtebaulichen Beurteilung wurden die städtebaulichen Potenziale eines Projektes ermittelt. Darunter fielen Effekte auf den Straßenraum sowie Sanierungs-, Erneuerungs-, Flächen- und Erschließungseffekte. Die Entlastung von Einwohnern wurde im Rahmen der Umwelt- und naturschutzfachlichen Beurteilung (Modul B) ermittelt.
Im Vordergrund standen: Potenziale für eine städtebauliche Umgestaltung oder den Rückbau der Ortsdurchfahrt, Aufwertungen für Bürgerinnen und Bürger, Behebung von verkehrsinduziertem Sanierungsrückstau und Wohnungsleerstand, Verbesserungen des städtebaulichen Erscheinungsbildes und der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie Verbesserung der Erreichbarkeiten benachbarter Stadtareale oder Ortslagen im Umfeld des Projektes.
Stufe 2: Vorplanung
Ist ein Projekt mit hoher Dringlichkeit in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 Fernstraßenausbaugesetz) aufgenommen, kann mit der Planung begonnen werden.
Ein uneingeschränkter gesetzlicher Planungsauftrag besteht bei Projekten der Bedarfsplankategorien „Vordringlicher Bedarf - Engpassbeseitigung“ und „Vordringlicher Bedarf“ sowie „Laufend und fest disponiert“. Ein eingeschränkter Planungsauftrag liegt für Projekte des „Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht“ vor. Die Planungsaufnahme eines Projektes des „Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht“ liegt im Ermessen der zuständigen obersten Planungsbehörde oder -körperschaft - in der Regel dem Land, ab dem 1. Januar 2021 bei Bundesautobahnen und sonstigen Bundesfernstraßen des Fernverkehrs in der Verwaltung des Bundes, beim Bund. Für Projekte des „Weiteren Bedarfs“ liegt hingegen kein Planungsauftrag des Bundes vor. In der Regel erfolgt keine Planung.
Für Bundesfernstraßenprojekte, die nicht im Bedarfsplan enthalten sind oder nicht dem Bedarfsplan entsprechen, kann beim Bundesministerium für Verkehr in begründeten Einzelfällen ein Ausnahmeantrag nach § 6 Fernstraßenausbaugesetz gestellt werden. Ein solcher Antrag wird in der Regel jedoch sehr restriktiv behandelt. Wird dem Antrag stattgegeben, können auch Projekte beplant werden, für die der Gesetzgeber keinen Bedarf festgestellt hat. Darüber hinaus können auch kleinere Um- und Ausbaumaßnahmen beplant werden, auch wenn sie nicht im Bedarfsplan enthalten sind. In der Regel sollte das Projektvolumen dieser Maßnahmen fünf Millionen Euro nicht übersteigen.
Sind die Planungsvoraussetzungen auf Bundes- und Landesebene geklärt, beginnt die Planung mit einer Voruntersuchung. Die Voruntersuchung wird auch Vorstudie oder Vorplanung genannt. In der Vorplanung werden alle Fragen der Raumordnung und Linienfindung geklärt. Als Ergebnis der Vorplanung wird eine Voruntersuchung erstellt. Dieses Papier enthält eine Vorzugsvariante, also die bevorzugte Führung einer Straße. Dabei handelt es sich jedoch um einen Korridor und noch nicht um die exakte Lage einer Straße.
Die Vorplanung beginnt mit der Festlegung des Planungsraumes und der Analyse aller planungsrelevanten Daten. Dazu zählen unter anderem Struktur, Bestand und Planung von Siedlungen oder Gewerbegebiete, Bestand und Planung anderer Verkehrswege und Empfindlichkeit des Planungsraumes gegen Veränderungen der Umwelt.
Die Vorplanung dient der Linienführung und einer ersten Abschätzung der Folgen des Straßenbaus. Es müssen alle aus verkehrlicher Sicht sinnvollen Varianten einschließlich aller erheblicher Auswirkungen auf das Umfeld der Straße erfasst und dargestellt werden. Ergänzend wird die Optimierung der verkehrs- und gesamtwirtschaftlichen Effekte sowie die Verknüpfung der Straße mit dem übrigen Verkehrsnetz mit in die Überlegungen einbezogen.
Aus dieser Raumanalyse geht ein Papier hervor, in dem konfliktträchtige und konfliktarme Bereiche dargestellt sind. Für die konfliktärmeren Bereiche werden Trassierungsvarianten erarbeitet, die anschließend jeweils detaillierter auf ihre Wirkungen untersucht werden. Für jede Trasse steht am Schluss eine Tabelle mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen, auf deren Grundlage ein Variantenvergleich erfolgt.
Der Variantenvergleich muss insbesondere berücksichtigen:
- Die verkehrlichen Wirkungen insbesondere auf Verbindungsqualitäten, Leistungsfähigkeit, Verkehrssicherheit und evtl. Entlastung von Innerortsstraßen.
- Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Berücksichtigt werden müssen Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter und FFH-Gebiete (Natura 2000 Gebiete).
- Raumplanerische Belange, wie Auswirkungen auf das Ortsbild, städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten, Beeinträchtigung von Ortsrändern und Planungsabsichten Dritter.
- Eingriffe in vorhandene Strukturen, wie Sanierungs- und Wirtschaftsstrukturen, Land- und Forstwirtschaft, Gebäude- und Flächennutzungspläne, Durchschneidungen und Erreichbarkeiten.
- Wirtschaftliche Belange, wie Baukosten, Baudurchführung und Betriebskosten.
Das Ergebnis des umfangreichen Variantenvergleiches und Abwägungsprozesses ist die Vorzugsvariante. Dabei handelt es sich um diejenige Variante, die den größten Nutzen bei gleichzeitig den geringsten Nachteilen erbringt. Die Vorplanung ist mit der Festlegung der Vorzugsvariante abgeschlossen.
Gegebenenfalls schließen sich an die Vorplanung, noch vor dem Beginn der nächsten Planungsstufe, Verwaltungsverfahren der Länder und des Bundes an. Raumordnungsverfahren werden auf Landesebene, Linienbestimmungsverfahren auf Bundesebene durchgeführt.
Sofern ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, wird die in der Vorplanung ermittelte Vorzugstrasse als Linienentwurf zugrunde gelegt. Alle sinnvollen Trassenvarianten sind zu Dokumentationszwecken zusätzlich darzustellen. Aufgabe des Raumordnungsverfahrens ist ein Straßenbauvorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung abzustimmen. Im Verfahren sind die Öffentlichkeit, Träger der öffentlichen Belange einschließlich der für Natur- und Umweltschutz zuständigen Institutionen zu beteiligen. Das Raumordnungsverfahren wird mit einem sogenannten Raumordnerischen Beschluss abgeschlossen. Durch den Raumordnerischen Beschluss wird die Trasse noch nicht parzellenscharf dargestellt. Die endgültige Trasse kann noch in einem gewissen Rahmen abweichen.
Bei Bundesfernstraßen schließt sich dem Raumordnungsverfahren noch die Linienbestimmung der Trasse durch den Bundesminister für Verkehr an, die nach § 16 Bundesfernstraßengesetz erfolgt. Ausnahmen bilden jedoch einzelne Ortsumfahrungen. Eine Ortsumfahrung ist der Teil einer Straße, der zur Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient (§ 16 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz). Dabei spielt es keine Rolle, ob die neue Straße um einen Ort herum oder mit einer Unterflurtrasse oder einem Tunnel unter einem Ort oder der bestehenden Trasse hindurchgeführt wird. Lediglich eine Planung, die zum Ziel hat, die vorhandene Straße innerhalb der bestehenden Ortsdurchfahrt lediglich zu verbreitern, ist ausgeschlossen. Nach dem Bundesfernstraßengesetz ist für Ortsumfahrungen eine Linienbestimmung grundsätzlich nicht erforderlich. Sollen jedoch Ortsdurchfahrten mehrerer Gemeinden zusammenhängend beseitigt werden, so ist für die neue Strecke dennoch eine Linienbestimmung vorzunehmen. Dies gilt ebenso, wenn mehrere Ortsumgehungen sich als einheitliche Teilabschnitte einer neu geführten Bundesstraße darstellen.
Zur Linienbestimmung sind dem Bundesminister für Verkehr diverse Entwurfsunterlagen zuzuleiten. Die vorzulegenden Entwurfsunterlagen bestehen aus einem Erläuterungsbericht mit der Beschreibung des Vorhabens, einen Planteil mit einer Übersichtskarte, einem Übersichtslageplan, Übersichtshöhenplan und einer Kostenermittlung. Außerdem sind umweltfachliche Untersuchungen und gegebenenfalls sonstige Gutachten vorzulegen, außerdem Nachweise zur Verkehrsqualität, Verkehrssicherheit und Wirtschaftlichkeit.
Sofern eine Linienbestimmung an einer Bundesfernstraße nicht erforderlich ist, so werden die Pläne dennoch mit dem Bund abgestimmt.
Stufe 3: Entwurfs- und Genehmigungsplanung
Die Entwurfsplanung beginnt bei neu zu errichtenden Bundesfernstraßen frühestens nach der Vorplanung und nach Abstimmung der Pläne mit dem Bund, jedoch nicht vor Abschluss des Raumordnungsverfahrens, sofern ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist und nicht vor der Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr, sofern eine Linienbestimmung erforderlich ist.
Eine Ausnahme bilden Ausbaumaßnahmen: Wenn eine Straße ausschließlich ausgebaut werden soll, ist eine Vorplanung nicht erforderlich. Die Planung kann sofort mit der Entwurfsplanung beginnen.
In der Phase der Entwurfsplanung konkretisieren sich die Pläne. Zunächst wird ein sogenannter Vorentwurf erstellt, der bei umfangreichen Maßnahmen an Bundesfernstraßen dem Bundesminister für Verkehr zuzuleiten ist. Nach dem Gesehenvermerk durch den Bundesminister erfolgt die Genehmigungsplanung, an deren Ende der Feststellungsentwurf steht. Auf dessen Basis wird ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Nach der Zulassung durch die Zulassungsbehörde ergeht ein Planfeststellungsbeschluss. Erlangt ein Planfeststellungsbeschluss Rechtskraft, kann die Ausführungsplanung beginnen.
Entwurfsplanung
Die Ergebnisse des Variantenvergleichs, mit der Festlegung einer Vorzugsvariante, des Raumordnungsverfahrens und der Linienbestimmung werden in der Entwurfsplanung zu einem sogenannten Vorentwurf zusammengefasst und zu einer geschlossenen technischen Lösung ausgearbeitet. Darin werden die wesentlichen Merkmale der Straßenplanung festgelegt. Der Vorentwurf kann sich auf die Gegenüberstellung der wichtigsten Trassenvarianten beschränken. Sofern die Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten in der Vorplanung noch nicht gegeneinander abgewogen wurden, so ist im Vorentwurf eine Abwägung vorzunehmen.
Der Vorentwurf hat für die weitere Planung eine große Bedeutung. Er bildet die Grundlage für das Genehmigungsverfahren des Baulastträgers und für die Einstellung in den Haushalt. Aus ihm werden die Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren entwickelt. Der Vorentwurf dient der grundsätzlichen Beurteilung der Planung insbesondere auf Zweckmäßigkeit der gewählten Lösung, Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Regeln der Technik.
Bei umfangreichen Bundesfernstraßenplanungen ist der Vorentwurf dem Bundesminister für Verkehr zur Erteilung des sogenannten Gesehenvermerkes zuzuleiten. Die vorzulegenden Entwurfsunterlagen enthalten einen Erläuterungsbericht mit der Darstellung und Begründung des Vorhabens, der Varianten und dem Variantenvergleich sowie die gewählte Linie mit detaillierter Beschreibung der Gründe und Fakten, warum diese Linie und nicht eine andere gewählt wurde, Angaben zur technischen Gestaltung der Baumaßnahme, zu Umweltauswirkungen, Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich erheblicher Umweltwirkungen nach den Fachgesetzen, zu Kosten sowie detaillierte Angaben zum Verfahren und Durchführung der Baumaßnahme. Außerdem ist ein Planteil beizulegen. Der Planteil umfasst eine Übersichtskarte, einen Übersichtslageplan, Übersichtshöhenplan, Lageplan, Höhenplan, Plan mit Lage der Immissionsschutzmaßnahmen, Entwässerungsmaßnahmen, Landschaftspflegerische Maßnahmen sowie Angaben zu Widmung, Umstufung und Einziehung. Eine Kostenermittlung ist durchzuführen und die Kostenberechnung, wie ein Kostenplan beizulegen. Außerdem sind Angaben zum Straßenquerschnitt, Bauwerksskizzen, immissionstechnische, wassertechnische und umweltfachliche Untersuchungen, Bodenuntersuchungen und gegebenenfalls sonstige Pläne und sonstige Gutachten beizulegen. Es sind Nachweise zur Verkehrsqualität, Verkehrssicherheit und Wirtschaftlichkeit zu erbringen. Außerdem ist ein Sicherheitsaudit durchzuführen.
Genehmigungsplanung
Nach der Erteilung des Gesehenvermerks durch den Bundesminister für Verkehr werden die Planunterlagen in der Genehmigungsplanung weiterentwickelt und mit den für die öffentlich-rechtliche Beurteilung im Planungsverfahren erforderlichen Unterlagen zum Feststellungsentwurf ergänzt. Dabei werden alle relevanten Aspekte in der für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Detaillierung dargestellt. In den Planunterlagen ist kenntlich zu machen, in welchem Umfang in bestehende Ordnungen eingegriffen werden muss und auf welchem Wege gegebenenfalls solche Eingriffe durch bestimmte Maßnahmen ausgeglichen werden sollen. Aus dem Feststellungsentwurf müssen für alle im Verfahren Beteiligten die Art und der Umfang der Betroffenheit klar erkennbar sein. Der Feststellungsentwurf ist die Grundlage für die Gesamtabwägung aller öffentlich-rechtlichen und privaten Belange.
Planfeststellungsverfahren
Am Ende der Genehmigungsplanung steht ein Feststellungsentwurf. Auf dessen Basis wird ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Planfeststellungsverfahren sind bei Bundesfernstraßen nach § 17 Bundesfernstraßengesetz vorgeschrieben.
Die Planfeststellungsbehörde prüft die ausgearbeiteten Planunterlagen und muss auf deren Basis einen Beschluss zur Erteilung des Baurechtes erlassen können. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten Belange, öffentliche und private Belange, abzuwägen. Alle Straßenbauvorhaben greifen regelmäßig in vorhandene tatsächliche Verhältnisse ein und berühren bestehende Rechtsverhältnisse. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtliche Belange zwischen den Trägern der Straßenbaulast und anderer Behörden sowie Betroffenen umfassend rechtlich zu regeln. Alle Betroffenen werden informiert und in das Verfahren einbezogen. Alle Planunterlagen sind für vier Wochen öffentlich auszulegen und müssen zudem so klar und deutlich ausgearbeitet sein, dass sich jedermann darüber unterrichten kann, ob und inwieweit er durch das Straßenbauvorhaben betroffen ist. Noch bis zwei Wochen nach der Auslegung ist jedermann berechtigt, Einwendungen schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben.
Alle Einwendungen werden ausführlich besprochen und in die Planüberlegungen einbezogen. Zur Erörterung der Einwendungen wird ein Erörterungstermin durchgeführt. Die Anhörungsbehörde nimmt ebenfalls Stellung zum Plan und sendet abschließend alle Unterlagen an die Planfeststellungsbehörde. Diese prüft die Planunterlagen sowie den Ablauf und die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens. Wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, stellt die Behörde den Plan fest. Eine Ausfertigung des Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes werden in den berührten Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Die Einwender werden ebenfalls benachrichtigt und unterrichtet.
Ein Planfeststellungsbeschluss kann durch Klagen vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Jedoch hat die Klage nur dann eine aufschiebende Wirkung, wenn die Maßnahme sich nicht im Vordringlichen Bedarf befindet oder nicht die sofortige Vollziehung wegen ihrer Bedeutung angeordnet worden ist. In der Regel wird der Ausgang der Klage oder die Rücknahme abgewartet. Sind alle rechtlichen Bedenken ausgeräumt oder abgearbeitet sowie Einspruchsfristen abgelaufen, erhält ein Planfeststellungsbeschluss Bestandskraft. Mit der Bestandskraft der Zulassungsentscheidung ist das Baurecht hergestellt.
Planfeststellungsbeschlüsse sind nicht unbegrenzt gültig. Wird mit der Durchführung des festgestellten Planes nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Er kann jedoch um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Für die Verlängerung ist eine für den Antrag begrenzte Anhörung durchzuführen, gegen die wiederum Einspruch erhoben werden kann. Nach dem die Umsetzung eines Projektes begonnen wurde, ist eine Verjährung ausgeschlossen.
Stufe 4: Ausführungsplanung
In der Regel beginnt erst nach der Herstellung des Baurechts die Ausführungsplanung. In dieser Planungsphase werden die Baupläne erstellt. Eventuelle Auflagen und Regelungen aus dem Planfeststellungsbeschluss werden in die Planunterlagen eingearbeitet und zum Ausführungsentwurf/Bauentwurf für die bauaufsichtliche Freigabe weiterentwickelt.
Die beabsichtigte Baumaßnahme wird nach Vorliegen der planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen, Sicherstellung der Finanzierung und Durchführung des notwendigen Grunderwerbs bei öffentlichen Auftraggebern anhand der ausführungsreifen Planunterlagen entsprechend der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ausgeschrieben.
Im Anschluss folgt die Bauausführung meist mit einem feierlichen sogenannten ersten Spatenstich. In manchen Fällen erfolgt der Spatenstich - meist politisch motiviert kurz vor Wahlen - noch vor der Fertigstellung der Baupläne oder Abschluss der Ausschreibungen. Dies hat jedoch nicht selten zur Folge, dass trotz erfolgten Spatenstichs über Monate, teilweise sogar Jahre, noch kein Baubeginn erfolgt.
Nach dem Baubeginn beschränken sich die abschließenden Arbeiten gewöhnlich auf die Bauüberwachung und Bauabnahme. Nach der Widmung und Verkehrsfreigabe beginnen die Unterhaltungsarbeiten. Mit zunehmendem Alter kommen Sanierungsarbeiten hinzu. Nach Ablauf der Lebensdauer kommt es zu Ersatzneubauten, die wiederum aufwendig geplant werden. Nicht ausgeschlossen sind weitere Ausbauten.
Seite erstellt am: 14. Feb. 2021