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(Stuttgart) - Das Kabinett des Landtages von Baden-Württemberg hat am 6. November 2018 der "Verwaltungsvorschrift Finanzierungsbeteiligung Straßen" zugestimmt. Die Verwaltungsvorschrift ermöglicht es Dritten, wie zum Beispiel Kommunen, in eigener Regie Landes- und Bundesstraßen zu planen und Landesstraßen zu bauen. Hintergrund der Regelung ist, dass aufgrund anstehender prioritärer Bauprojekte nicht alle Baumaßnahmen zeitnah von der Straßenbauverwaltung geplant und umgesetzt werden können.
"Die Verwaltungsvorschrift eröffnet es den Kommunen, die vom Land erst später vorgesehenen Maßnahmen eigenständig umzusetzen, wodurch sie die Wirtschaftsentwicklung und Infrastruktur in ihrer Region aus eigener Kraft schneller voranbringen können", erklärte Verkehrsminister Winfried Hermann (Bündnis 90/Die Grünen). Unterstützt werden sie dabei von den Regierungspräsidien durch eine enge Abstimmung nach den Vorgaben eines Betreuungskonzepts. Planungsziel ist die Erlangung des Baurechts mit einem Planfeststellungsbeschluss.
Das Konzept ist jedoch nicht neu: Am 31. Dezember 2016 ist die vorherige Verwaltungsvorschrift vom 18. Juni 2009 abgelaufen. Mit einigen inhaltlichen Änderungen wurde die Verwaltungsvorschrift neu gefasst. Der größte Unterschied zur Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2009 besteht darin, dass zum Beispiel Kommunen oder Zweckverbände die Planung von Landesstraßenbaumaßnahmen vollständig bis zum rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss übernehmen können, wenn sie die Kosten hierfür vollständig tragen. "Wir wollten weiterhin ermöglichen, dass Kommunen den Bau auf eigene Kosten realisieren oder zu mindestens 50 Prozent mitfinanzieren können, um eine Baumaßnahme schneller umzusetzen. Auch die Planung von Bundesstraßen ist bis zur Planfeststellung künftig möglich. Dies muss bei den hier im Blick stehenden nachrangigen Maßnahmen dann aber ebenfalls auf eigene Kosten und weitgehend in eigener Verantwortung geschehen", so Minister Hermann. Die Mitfinanzierung des Baus von Bundesstraßen ist allerdings nicht vorgesehen.
Die Verwaltungsvorschrift wird voraussichtlich im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 11 vom 28. November 2018 veröffentlicht.