Bundesstraße 30 in Oberschwaben
https://www.b30oberschwaben.de/
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04.11.2013 - 23:59 Uhr
Franz Fischer Nr. 4312
423
Franz Fischer
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Staatssekretärin fordert Lärmsanierungskonzept für Deutschland
(Stuttgart / Berlin) - "Lärmsanierung muss verkehrsträgerübergreifend gedacht werden. Unser Konzept entwickelt neue Ansätze für eine gesetzlich verbindliche Lärmsanierung und geht das Lärmproblem ganzheitlich an", betonte Dr. Gisela Splett, Lärmschutzbeauftragte der Landesregierung von Baden-Württemberg, anlässlich eines Parlamentarischen Abend am Montag in Berlin.
Das im Auftrag des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur in Baden-Württemberg entwickelte Konzept folgt konsequent dem Gedanken der europäischen Umgebungslärm-Richtlinie: Lärm wird nicht mehr nur an einzelnen Strecken bei Straße und Schiene betrachtet, sondern die Mehrfachbelastung aus verschiedenen Quellen zusammen untersucht. Es löst sich damit vom einzelnen Verursacher und wendet sich der Gesamtlärmbetrachtung von Straße und Schiene zu. Nur so kann realitätsnah erfasst werden, wie Lärm tatsächlich auf die Anwohnerinnen und Anwohner einwirkt. "Im Sinne der betroffenen Bürgerinnen und Bürger ist es wichtig, dass auch die Lärmsanierung verbindlich gesetzlich geregelt wird. Es muss einen Anspruch auf Lärmsanierung auch entlang bestehender Verkehrswege geben", so Splett.
Entwickelt wurde die Idee, auf Grundlage der Gesamtbelastung aller Straßen und Schienen Lärmsanierungsgebiete auszuweisen. Bedarf und Dringlichkeit der Lärmsanierungsgebiete ergeben sich aus der Höhe der Gesamtbelastung und der Anzahl der Betroffenen. Diese Priorisierung kann handlungsleitend für die Lärmaktionsplanung in Städten und Gemeinden sein. Zur Lärmaktionsplanung sind Städte und Gemeinden nach dem Umgebungslärmgesetz verpflichtet.
Das Lärmsanierungskonzept sieht eine enge Zusammenarbeit von Behörden und Baulastträgern vor. Für ein Lärmsanierungsgebiet sollen Städte und Gemeinden mit den Baulastträgern, den Verkehrsbehörden und den übrigen zuständigen Stellen in einem förmlichen Verhandlungsverfahren ein gemeinsames Sanierungsprogramm erarbeiten. Wird keine Einigung erzielt, soll eine Lärmsanierungsbehörde auf Basis der geleisteten Vorarbeiten über das Lärmsanierungsprogramm entscheiden. Das Lärmsanierungsprogramm soll für die Beteiligten bindend sein.
Die Kosten für ein Lärmsanierungsprogramm müssen verursachungsgerecht verteilt werden. Die Verursacheranteile ergeben sich aus den jeweiligen energetischen Beiträgen von Straßen und Schienenwegen an der Gesamtlärmbelastung eines Gebietes. Die Maßnahmen des gemeinsamen Sanierungsprogramms werden von den jeweils zuständigen Stellen in eigener Verantwortung durchgeführt. Sanierungsgebiete wie auch die Umsetzungsschritte können entsprechend den vorhandenen Finanzmitteln regelmäßig nach ihrer Dringlichkeit priorisiert werden. Das Lärmsanierungskonzept ist somit flexibel in Bezug auf die Finanzierung.
Das vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur zusammen mit externen Gutachtern entwickelte Konzept zielt auf grundlegende Verbesserungen der rechtlichen Regelungen und ist so eine denkbare Blaupause für die Gesetzgebung im Bund. Nun sei die künftige Bundesregierung aufgefordert, verbindliche Regelungen für einen effektiven Lärmschutz zu schaffen.
Das im Auftrag des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur in Baden-Württemberg entwickelte Konzept folgt konsequent dem Gedanken der europäischen Umgebungslärm-Richtlinie: Lärm wird nicht mehr nur an einzelnen Strecken bei Straße und Schiene betrachtet, sondern die Mehrfachbelastung aus verschiedenen Quellen zusammen untersucht. Es löst sich damit vom einzelnen Verursacher und wendet sich der Gesamtlärmbetrachtung von Straße und Schiene zu. Nur so kann realitätsnah erfasst werden, wie Lärm tatsächlich auf die Anwohnerinnen und Anwohner einwirkt. "Im Sinne der betroffenen Bürgerinnen und Bürger ist es wichtig, dass auch die Lärmsanierung verbindlich gesetzlich geregelt wird. Es muss einen Anspruch auf Lärmsanierung auch entlang bestehender Verkehrswege geben", so Splett.
Entwickelt wurde die Idee, auf Grundlage der Gesamtbelastung aller Straßen und Schienen Lärmsanierungsgebiete auszuweisen. Bedarf und Dringlichkeit der Lärmsanierungsgebiete ergeben sich aus der Höhe der Gesamtbelastung und der Anzahl der Betroffenen. Diese Priorisierung kann handlungsleitend für die Lärmaktionsplanung in Städten und Gemeinden sein. Zur Lärmaktionsplanung sind Städte und Gemeinden nach dem Umgebungslärmgesetz verpflichtet.
Das Lärmsanierungskonzept sieht eine enge Zusammenarbeit von Behörden und Baulastträgern vor. Für ein Lärmsanierungsgebiet sollen Städte und Gemeinden mit den Baulastträgern, den Verkehrsbehörden und den übrigen zuständigen Stellen in einem förmlichen Verhandlungsverfahren ein gemeinsames Sanierungsprogramm erarbeiten. Wird keine Einigung erzielt, soll eine Lärmsanierungsbehörde auf Basis der geleisteten Vorarbeiten über das Lärmsanierungsprogramm entscheiden. Das Lärmsanierungsprogramm soll für die Beteiligten bindend sein.
Die Kosten für ein Lärmsanierungsprogramm müssen verursachungsgerecht verteilt werden. Die Verursacheranteile ergeben sich aus den jeweiligen energetischen Beiträgen von Straßen und Schienenwegen an der Gesamtlärmbelastung eines Gebietes. Die Maßnahmen des gemeinsamen Sanierungsprogramms werden von den jeweils zuständigen Stellen in eigener Verantwortung durchgeführt. Sanierungsgebiete wie auch die Umsetzungsschritte können entsprechend den vorhandenen Finanzmitteln regelmäßig nach ihrer Dringlichkeit priorisiert werden. Das Lärmsanierungskonzept ist somit flexibel in Bezug auf die Finanzierung.
Das vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur zusammen mit externen Gutachtern entwickelte Konzept zielt auf grundlegende Verbesserungen der rechtlichen Regelungen und ist so eine denkbare Blaupause für die Gesetzgebung im Bund. Nun sei die künftige Bundesregierung aufgefordert, verbindliche Regelungen für einen effektiven Lärmschutz zu schaffen.